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Die besten Haftpflichtversicherungen

Die besten Haftpflichtversicherungen

Im Gegensatz zur Krankenversicherung handelt es sich bei der Haftpflichtversicherung nicht um eine Pflichtversicherung. Dennoch ist zumindest die private Haftpflichtversicherung ein Muss für jeden. Da die Beiträge vergleichsweise gering sind und sich in der Versicherung zum Beispiel auch der Hausrat versichern lässt, sollte diese Assekuranz zu den Standardversicherungen zählen. Immer noch ist es in erster Linie Unkenntnis, die dazu führt, dass viele Verbraucher keine Haftpflichtversicherung besitzen und auch nicht einmal über einen Abschluss nachdenken. Schlimmstenfalls kann das Fehlen dieser Versicherung aber in den finanziellen Ruin führen, denn Schadensersatzforderungen vor allem bei Personenschäden können in die Millionen gehen. Meldet eine geschädigte Person ihrer Unfallversicherung, dass es zu einem Schadensereignis kam, wird diese an Sie herantreten und einen Ausgleich des Schadens verlangen.

Arten, Gegenstand und Wirksamkeit der Haftpflichtversicherung

Im Groben wird in die Kfz-Haftpflichtversicherung und in die Allgemeine Haftpflichtversicherung unterschieden. Erstere Versicherungsart wird als separate Sparte durch die Versicherungsanbieter betrieben. Die Allgemeine Haftpflichtversicherung umfasst nicht etwa alle möglichen Bereiche, sondern nur die Gefahren, die explizit im Vertrag genannt werden. Abzusichern sind dabei alle Gefahren aus dem privaten, geschäftlichen und beruflichen Bereich. Für Privatpersonen gibt es daher die Privathaftpflichtversicherung. Die Berufshaftpflichtversicherung wird vor allem von denjenigen abgeschlossen, bei denen eine falsche Beratung oder Behandlung der Kunden, Patienten oder Mandanten schwere rechtliche Folgen nach sich ziehen kann. So schließen zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Lehrer oder Richter diese Versicherung ab.

Gewerbetreibende und Handwerksbetriebe nutzen die Betriebshaftpflichtversicherung. Eine zusätzliche Absicherung für Handel und Industrie gibt es durch die Produkthaftpflichtversicherung. Des Weiteren können sich Geschäftstreibende und Unternehmer durch die Umwelthaftpflichtversicherung gegen Risiken absichern, die aus ihrer Tätigkeit herrühren und eine Gefährdung der Umwelt darstellen.

Haus- und Grundbesitzer können die gleichnamige Haftpflichtversicherung abschließen. Sie schützt vor Risiken, die sich durch den Besitz eines Grundstücks ergeben. Schon beim Bau eines Hauses sollte eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Hier kommt die Bauherrenhaftpflichtversicherung in Frage, die vor Risiken schützt, denen Helfer und Passanten der Baustelle ausgesetzt sind. Eine weitere Versicherung für Grundstücks- oder Hausbesitzer ist die Gewässerschadenhaftpflichtversicherung. Schon wenige Tropfen Öl, die aus dem Tank auf den Erdboden fallen, können Tausende Liter Trinkwasser verunreinigen. Die Versicherung schützt vor Forderungen.

Tierhaltern und hier insbesondere Haltern von Hunden oder Pferden ist die Tierhalterhaftpflichtversicherung zu empfehlen. Sie wird immer noch gern vernachlässigt, schützt jedoch im Ernstfall vor hohen finanziellen Belastungen.

Die einzelnen Risiken werden meist in einer Police zusammengefasst, sodass beispielsweise sämtliche beruflichen Risiken mit einem Vertrag abgesichert werden können. Die einzelnen Punkte der Versicherung werden dann in der Police explizit genannt. Ein Versicherer, der diese zusammengefassten Versicherungen anbietet, ist die HUK Coburg. Auch die DEVK bietet solche Risikozusammenschlüsse an.

Zu den Pflicht-Haftpflichtversicherungen zählen die Kfz-Haftpflichtversicherung, die Luftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, die Jagd-Haftpflichtversicherung für Jäger, die Haftpflichtversicherung für den Arzneimittelhersteller oder die Berufshaftpflichtversicherung kraft Gesetzes, wie sie für Steuerberater oder Ärzte vorgeschrieben ist. Diese Versicherungen müssen verpflichtend abgeschlossen werden, weil eine geschädigte Person in diesen Bereichen hohe Forderungen stellen kann. Werden diese mangels Versicherung nicht erfüllt, bleibt der Geschädigte auf seinen Kosten sitzen, obgleich er einen Anspruch auf Ausgleich hätte. Besitzt der Schadensstifter jedoch eine Haftpflichtversicherung, so kann der Geschädigte seine Ersatzansprüche gegen die Versicherung geltend machen. Der Gesetzgeber hat daher für bestimmte Berufsgruppen und besonders Gefahr bringende Tätigkeiten den Abschluss der Haftpflichtversicherung zwingend vorgeschrieben.

Damit ein Schadensereignis gegenüber der Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden kann, muss der Gegenstand der Versicherung erfüllt sein. Dieser setzt sich aus mehreren Punkten zusammen, die alle geprüft werden.

Folgende Fallmerkmale müssen für den Leistungsanspruch gegeben sein:

  • Das Schadensereignis tritt ein, während die Versicherung wirksam ist.
  • Der Zeitpunkt des Schadensereignisses ist gleichzusetzen mit dem Eintritt des Schadens. Bei einigen Verträgen wird der Verstoß, der den Schaden verursacht hat, als Zeitpunkt angenommen.
  • Das Schadensereignis hat einen Personen- oder Sachschaden herbeigeführt.
  • Der Geschädigte nimmt den Schadensverursacher für die Folgen des Schadens in Anspruch.
  • Grundlage für den Anspruch ist eine gesetzliche Haftungsbestimmung.

Die Versicherung wird nur dann wirksam, wenn der Versicherungsschutz bereits begonnen hat. Das bedeutet, dass der Versicherungsnehmer seinen ersten Beitrag für die Versicherung bezahlt haben muss. Dies nennt sich auch materieller Versicherungsbeginn. Als rechtzeitig gilt eine Zahlung, wenn sie nach Zugang der Versicherungspolice innerhalb von zwei Wochen unverzüglich getätigt wird. Gegebenenfalls beginnt der Versicherungsschutz auch rückwirkend, auf jeden Fall pünktlich zum angegebenen Versicherungstermin.
Zum Zeitpunkt des Schadensereignisses darf der Versicherungsschutz nicht beendet oder unterbrochen sein.
Unerheblich ist hingegen, ob zum Zeitpunkt der Anspruchserhebung durch den Geschädigten noch ein Versicherungsschutz besteht, sofern das Schadensereignis in die Gültigkeit des Vertrags fällt. Ein Beispiel: Herr M. hat seine Haftpflichtversicherung zum 30. Juni gekündigt. Er meldet am 14. Juli einen Schaden, der sich am 22. Mai ereignet hat. Der Versicherer ist leistungspflichtig, denn der Schaden hat sich innerhalb der Gültigkeit des Vertrags ereignet.

Einzelne Versicherungsarten und die versicherten Schadensarten

Privathaftpflichtversicherung

Wer anderen einen Schaden zufügt, muss dafür geradestehen. Hierbei ist es unerheblich, ob Sie den Schaden aus Missgeschick oder Leichtsinn verursacht haben. Sie müssen dem Geschädigten Ersatz leisten und ihn in angemessener Höhe entschädigen. Geregelt ist dies durch das Bürgerliche Gesetzbuch, § 823, Absatz 1. Der Verursacher des Schadens muss dabei für den gesamten Schaden einstehen. Hierbei wird zwischen Sachschäden und Personenschäden unterschieden. Bei Sachschäden müssen Sie als Verursacher unter anderem für die Kosten der Wiederherstellung oder des Ersatzes bei einem beschädigten Gegenstand aufkommen, zudem für etwaige Folgeschäden wie beispielsweise einen Nutzungsausfall. Wurden Personen verletzt, sind Sie für die Kosten der Behandlung und für den Verdienstausfall verantwortlich. Häufig hat die verletzte Person Anspruch auf Schmerzensgeld, in einigen Fällen müssen Sie eine lebenslange Rente zahlen.

Hinweis: Verursachen Sie einen Schaden, haften Sie grundsätzlich mit Ihrem gesamten Vermögen. Dazu gehören Grundbesitz und Haus, Bankguthaben sowie Ihr Lohn bzw. Gehalt. Auch zukünftige Erbschaften oder Lottogewinne werden in die Haftung miteinbezogen.

Schützen können Sie sich vor etwaigen Schadensersatzansprüchen, die Sie möglicherweise in den finanziellen Ruin treiben können, nur durch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Diese übernimmt mehrere Aufgaben.

  • Sie prüft, ob überhaupt eine Verpflichtung zum Schadensersatz besteht und falls ja, in welcher Höhe.
  • Sie wehrt unbegründete Schadensersatzansprüche ab.
  • Sie zahlt in begründeten Fällen den Schadensersatz.

Ist der Anspruch unbegründet und zahlt der Versicherungspartner aus diesem Grunde nicht, kann es darüber mit dem mutmaßlich Geschädigten, der den Anspruch auf Schadensersatz stellt, zum Rechtsstreit kommen. In unberechtigten Fällen bietet Ihre Haftpflichtversicherung eine Art Rechtsschutz, führt den Prozess und übernimmt die Kosten hierfür.

Hinweis: Achten Sie bei Ihrer Police darauf, dass Sie die Höhe der Mindestdeckungssumme nicht zu niedrig ansetzen. Bei größeren Schäden kann es schnell um mehrere hunderttausend Euro gehen. Empfehlenswert ist es deshalb als Mindestdeckungssumme eine Million Euro für Sachschäden und zwei Millionen Euro für Personenschäden zu wählen.

Haben Sie eine Police abgeschlossen, genießen Sie als Vertragspartner zunächst einmal Schutz. Doch auch Familienmitglieder können durch den Vertrag geschützt werden. Das gilt beispielsweise für Ehepartner und Nachkommen. Auch Lebenspartner, mit denen Sie nicht verheiratet sind, können in aller Regel mit in den Vertrag aufgenommen werden. Hierzu fragen Sie am besten bei Ihrer Versicherungsgesellschaft nach und lassen den Name Ihres Partners mit in den Vertrag aufnehmen.

Wenn der Versicherungsnehmer stirbt, wird damit nicht automatisch der Vertrag beendet. Für die Familienangehörigen besteht der Schutz dennoch weiter, solange, bis die nächste Prämie fällig wird. Wird diese fristgemäß bezahlt, kann der bestehende Versicherungsvertrag weitergeführt werden. Der überlebende Ehepartner tritt dann automatisch als Vertragspartner in den Vertrag ein.

Ein Kind, das noch nicht volljährig ist, ist grundsätzlich über die Familienhaftpflicht mitversichert. Unabhängig vom Alter gilt dies auch, wenn das Kind zur Schule geht, in der Lehre ist oder ein Studium beginnt. Auch dann, wenn auf eine Lehre direkt ein Studium folgt, ist das Kind weiterhin mit versichert. Das gilt ebenso bei der Ausübung des Grundwehrdienstes bzw. Zivildienstes. Der Versicherungsschutz für ein Kind endet bei einer zweiten Lehre oder bei einem zweiten Studium. Ebenso erlischt der Versicherungsschutz in der Familienhaftpflicht bei Berufs- oder Zeitsoldaten. Bei Rechtsreferendaren und Lehramtsanwärtern ist es in der Regel so, dass der Versicherungsschutz mit dem ersten Staatsexamen endet.

Bei allen Personen, die in der Familienhaftplicht mitversichert sind, muss natürlich darauf geachtet werden, dass die Haftpflicht nicht für Schäden aufkommt, die sich die Mitglieder, die in der Police genannt werden, gegenseitig zufügen.

Zudem wird Folgendes nicht reguliert:

  • Bußgelder oder Geldstrafen
  • vorsätzlich herbeigeführte Schäden
  • Vertragsverpflichtungen, die nicht erfüllt werden
  • Schäden, die durch den Gebrauch eines Kfz, durch Luft- oder Wasserfahrzeuge entstehen (hierfür müssen spezielle Versicherungen wie die Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden)
  • Schäden durch eigene Segelboote, Surfbretter oder motorgetriebene Boote (hier wird eine Sportboothaftversicherung benötigt)

Haben Sie eine private Haftpflicht abgeschlossen, gilt diese nicht nur in Deutschland, sondern weltweit. So sind Sie auch im Urlaub geschützt. Wenn Sie ein Kind haben und dieses mitversichert ist, dann erstreckt sich der Schutz auch auf dieses. Studiert Ihre Tochter beispielsweise als Austauschschülerin in Spanien, dann gilt die Haftpflicht ebenfalls. Allerdings darf der Aufenthalt im Ausland nicht länger als ein Jahr dauern. Geht der Auslandsaufenthalt über diese Zeitspanne hinaus, müssen vorher besondere Vereinbarungen mit dem Versicherer getroffen werden, um den Versicherungsschutz nicht zu verlieren.

Kinder – Haftung und Aufsichtspflicht

Wenn Kinder toben und spielen, kann ein Missgeschick schnell passieren. Hält sich der Schaden dabei in Grenzen, werden die Parteien das meist gütlich regeln. Doch manchmal geht es um größere Schäden und auch der netteste Nachbar nimmt es nicht kommentarlos hin, wenn sein Auto durch das Fahrrad des Nachbarkindes beschädigt wurde. Dabei muss grundsätzlich beachtet werden, dass ein Kind bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres als schuldunfähig gilt. Ist das Kind älter als sieben Jahre, kommt es darauf an, ob der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde und ob die erforderliche Einsicht vorhanden ist. Denn nicht immer ist ein Kind für Schäden, die es einem anderen zufügt, verantwortlich. Allerdings kommt es hier immer auf den Einzelfall an, wobei die Umstände im Schadensfall immer genau geprüft werden. Besonders im Straßenverkehr kann es schnell zu Schäden und Unfällen kommen und es kommt durchaus vor, dass ein Kind haften muss.

Dass ein kleines Kind noch nicht einschätzen kann, wie schnell ein Fahrzeug fährt oder wie groß der Abstand zu einem Fahrzeug ist, wurde auch in der Gesetzgebung bedacht. Besonders komplexe Situationen im Straßenverkehr kann ein junges Kind häufig noch gar nicht verstehen. Deshalb ist ein Kind unter zehn Jahren auch nicht haftbar zu machen, wenn es zu einem Unfall kommt. Erst dann, wenn ein Kind mindestens zehn Jahre alt ist, muss das Kind als Unfallverursacher haften. Allerdings kommt es auch hier darauf an, ob der Unfall im ruhenden oder bewegten Straßenverkehr geschah. So kann beispielsweise auch ein erst neunjähriges Kind haftbar gemacht werden, wenn es ein parkendes Fahrzeug beschädigt.

Doch nicht nur ein Kind muss im Schadensfall haften, auch die Eltern können sich der Verantwortung nicht entziehen. Das Schild „Eltern haften für ihr Kind“ hat sicherlich fast jeder schon einmal gelesen, ob auf Baustellen, auf unbebauten Grundstücken oder im Internet. Doch die Haftung der Eltern kann so pauschal nicht festgelegt werden. Nicht in jedem Fall haften Eltern für ihr Kind. Bei Kleinkindern haften die Eltern nur dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Handelt es sich um eine Urheberrechtsverletzung im Internet, die ein minderjähriges Kind begeht, müssen die Eltern nicht grundsätzlich haften. So hat es der Bundesgerichtshof im November 2012 entschieden. Viele Eltern können nun erst einmal aufatmen, ist es doch im Regelfall nicht möglich, ein minderjähriges Kind 24 Stunden am Tag zu beaufsichtigen. Ein Freibrief für den Umgang mit dem Internet ist das Urteil allerdings nicht, denn natürlich müssen Eltern die Aktivitäten ihrer Sprösslinge im Internet regelmäßig kontrollieren. Eltern müssen ihr Kind über die geltende Rechtslage aufklären, müssen sich aber dann darauf verlassen können, dass die Regeln auch eingehalten werden. Von vornherein misstrauen müssen sie ihrem Kind jedoch nicht. Haben sie allerdings den begründeten Verdacht, dass sich das Kind nicht an die Regeln hält und unternehmen sie daraufhin nichts, können sie durchaus haftbar gemacht werden.

Doch nicht nur die Eltern sind unter Umständen haftbar, auch die Aufsichtspersonen, die das Kind im fraglichen Zeitraum betreut haben, können haftbar gemacht werden. In der Regel haben die Eltern die Aufsicht über ihr Kind, allerdings können sie diese Aufsichtspflicht auf andere Personen übertragen. Das können die Großeltern, die Tanten oder Onkel, aber auch Tagesmutter, Babysitter oder Lehrer sein. In welchem Maß ein Kind tatsächlich beaufsichtigt werden muss und ob die Aufsichtspflicht gegebenenfalls verletzt wurde, kann nicht pauschal beantwortet werden. Hier kommt es immer auf die näheren Umstände und den Einzelfall an. Ob und wann Schadensersatzansprüche gestellt werden können, wird ebenfalls im Einzelfall geprüft. Ist der Anspruch begründet, wird die private Familienhaftpflichtversicherung vertraglich vereinbarte Leistungen gegenüber dem Geschädigten übernehmen.

Eine Bewachung eines Kindes wird weder vom Gesetz noch vom Versicherer gefordert. Vielmehr soll ein Kind mit Freiräumen aufwachsen, um zu einem verantwortungsvollen Menschen heranzureifen. Inwieweit ein Kind beaufsichtigt werden muss, wird deshalb nicht nur innerhalb der Gesetze geregelt, sondern wird vielmehr der Einschätzung von Eltern und Erziehern überlassen. Je nachdem, wie reif ein Kind für sein Alter bereits ist, wie die Situation gesehen wird und wie das Kind charakterlich entwickelt ist, muss die Betreuung des Kindes angemessen und den Umständen entsprechend erfolgen.

Die Aufsichtspflicht gliedert sich in mehrere Bereiche.

  • gesetzliche Aufsichtspflicht
  • vertragliche Aufsichtspflicht
  • Gefälligkeitsaufsicht

Die gesetzliche Aufsichtspflicht wird durch das Gesetz geregelt. Sie besteht unter anderem für Eltern, Lehrer und Ausbilder. Die Genannten müssen nicht mit der Aufsicht einverstanden sein, sie geben das Einverständnis zur Aufsichtspflicht stillschweigend und automatisch, da die Pflicht im Gesetz festgelegt ist.

Eine vertragliche Aufsichtspflicht muss hingegen übertragen werden. Dabei ist es nicht nötig, einen schriftlichen Vertrag aufzusetzen, auch eine mündliche Vereinbarung gilt als bindend. Entscheidend ist, dass beide Parteien damit einverstanden sind die Aufsichtspflicht zu übertragen bzw. zu übernehmen. Betroffen davon sind beispielsweise Babysitter, Erzieher oder Vereine.

Bei einer Gefälligkeitsaufsicht handelt es sich, wie der Name bereits aussagt, um eine Gefälligkeit. Darunter ist eine unentgeltliche Leistung zu verstehen. Damit wird nicht automatisch die Aufsichtspflicht übernommen. Passen beispielsweise die Großeltern oder der Nachbar gelegentlich auf das Kind auf, müssen diese im Falle eines Schadens in der Regel nicht haften.

Privater Schutz und private Risiken

Zu Hause reicht häufig eine kleine Unaufmerksamkeit, um einen größeren Schaden zu verursachen. Doch auch im Straßenverkehr ist ein Unfall schnell geschehen. Mit einer Privathaftpflichtversicherung sind Sie im Schadensfall vor Haftungsansprüchen geschützt. Das beinhaltet sowohl die Haftungsrisiken als Fußgänger und Skater als auch als Radfahrer oder Rollschuhfahrer. Sind die Schäden 7 allerdings durch den Gebrauch eines Mofas, Motorrades, Autos o. Ä. entstanden, tritt nicht die Privathaftpflicht dafür ein. Hier ist die Kraftfahrzeughaftpflicht zuständig, die für Kraftfahrzeuge gesetzlich vorgeschrieben ist. Ausnahmen bilden hier lediglich Arbeitsfahrzeuge bis 20 km/h Höchstgeschwindigkeit und Kraftfahrzeuge bis 6 km/h.

Nicht immer reicht die Haftpflichtversicherung jedoch aus. So brauchen Besitzer eines unbebauten Grundstückes oder Besitzer oder Vermieter eines Hauses spezielle Versicherungen wie den Haftpflichtschutz für Haus und Grund. Bei Besitzern von Einfamilienhäusern kann eine Privathaftpflicht ausreichen, handelt es sich jedoch um ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung und gilt das Haus rechtlich als Zweifamilienhaus, wird auch hierfür eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung benötigt. Nur in Ausnahmefällen besteht hier Versicherungsschutz durch die Privathaftpflichtversicherung. Bei Eigentumswohnungen sieht das ähnlich aus. Für diese Gebäude, die für eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern errichtet wurden, muss die Gemeinschaft der Eigentümer eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung abschließen. Einige Gefahren sind jedoch auch über die private Versicherung des Wohnungseigentümers gedeckt. Dazu gehören unter anderem die Gefahren, die von der Wohnung und dem zur Wohnung gehörenden Kellerraum ausgehen.

Besitzer von Grund und Boden sind grundsätzlich dafür verantwortlich, dass die Benutzer des Grundstücks und des Hauses keinen Schaden erleiden. Das gilt auch für Passanten. Ein Beispiel hierfür ist die ausreichende Beleuchtung des Hauseinganges und das Schneeräumen im Winter. Doch nicht nur die Besitzer von Grund und Boden tragen Verantwortung, sondern auch die Bauherren. Zum Bauherrn werden Sie nicht nur, wenn Sie ein Haus bauen, sondern auch, wenn Sie an Ihr Haus einen Wintergarten anbauen. Als Bauherr sind Sie immer verantwortlich für die Sicherheit am Bau. Wer schon einmal gebaut hat, weiß, wie viele Stolperfallen und Risiken auf einer Baustelle lauern können. Deshalb ist der Abschluss einer Bauherrenhaftpflichtversicherung zumindest für größere Bauten notwendig. Kleinere Bauvorhaben sind durch die Privathaftpflichtversicherung gedeckt. Das gilt in der Regel für Bauvorhaben, die eine Bausumme von 50.000 Euro nicht überschreiten. Entstehen hier im Zusammenhang mit der Bautätigkeit Schäden 7, dann sind diese durch die Privathaftpflicht der Bauherren gedeckt.

Auch wenn Sie als Bauherr die meisten Aufgaben nicht selbst übernehmen und sie an Handwerker und Bauunternehmer übertragen, sind Sie deshalb nicht von der Verantwortung befreit. Auch dann können Sie im Falle eines Schadens zur Verantwortung gezogen werden, etwa wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Hierbei kommt es auch wieder auf den Einzelfall an. So haben Sie Ihre Verkehrssicherungspflicht dann verletzt, wenn Ihnen auch als Laie hätte klar sein müssen, dass eine Gefahr besteht. Zudem müssen Sie sich um die Sicherheit auf Ihrer Baustelle kümmern. Das heißt nicht, dass Sie immer der Einzige sind, der haftet. Häufig sind auch Handwerker oder der Bauleiter verantwortlich, doch auf Grund der gesamtschuldnerischen Haftung kann es sein, dass Sie als Bauherr den vollen Schaden bezahlen müssen. Nicht immer jedoch werden Sie als Bauherr zu Recht in Anspruch genommen, weil Sie als Laie nicht alle Gefahren erkennen können. Handelt es sich um unbegründete Ansprüche, hilft Ihnen die Bauherrenhaftpflichtversicherung diese Ansprüche abzuwehren.

Haben Sie sich entschlossen mit Öl zu heizen, müssen Sie eine spezielle Haftpflicht abschließen. Deshalb ist nicht nur bei Mehrfamilienhäusern, sondern auch bei Einfamilienhäusern eine spezielle Versicherung für Öltanks empfehlenswert. Schließen Sie keine Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung ab und sickert Öl aus den Tanks in das Grundwasser, können enorme Kosten auf Sie zukommen, die Ihre gesamte Existenz in Frage stellen können.

Doch nicht nur als Bauherr oder Hausbesitzer müssen Sie mit Schäden 7 rechnen. Auch in Ihrer Freizeit kann ein Sach- oder Personenschaden eintreten, wenn Sie Tiere halten oder einem Hobby nachgehen. Wenn ein Mensch durch ein Tier verletzt oder getötet wird oder das Tier einen Sachschaden verursacht, stehen Sie als Halter des Tieres dafür gerade. Sie haften auch dann für einen eingetretenen Schaden, wenn dieser ohne Ihr Zutun entstanden ist. Das wird durch die Gefährdungshaftung geregelt. Dies gilt jedoch nur für Haustiere, die Sie zum privaten Vergnügen halten. Besitzen Sie Haustiere aus beruflichen Gründen oder benötigen Sie etwa einen Blindenhund, gelten andere Regeln.

Bei einigen Tierarten wie Wellensittiche, Meerschweinchen oder Katzen reicht Ihnen als Tierhalter die private Haftpflichtversicherung aus. Bei Ponys, Pferden, Eseln oder Hunden sind diese Policen 2 jedoch nicht ausreichend. Hier benötigen Sie eine spezielle Tierhalterhaftpflicht. Das gilt ebenso für Tiere, die Sie aus gewerblichen oder zu landwirtschaftlichen Zwecken halten. Auch für Bienen brauchen Sie eine besondere Absicherung. Haben Sie einen Hund, der zu den als gefährlich eingestuften Hunderassen gehört, kann es sein, dass die Hundehalter-Haftpflichtversicherung für Sie nicht empfehlenswert, sondern sogar vorgeschrieben ist. Hierbei kommt es entscheidend auf das Bundesland, in dem Sie leben, an. In einigen Bundesländern müssen die Halter dieser Rassen eine Hundehalter-Haftpflichtversicherung abschließen.

Wenn Sie als Hobby Fliegen oder Jagen angeben, haben Sie sich bestimmt schon mit dem Thema Versicherungen beschäftigt. Nicht nur bei Flugzeugen ist ein spezieller Haftpflichtvertrag vorgeschrieben, sondern auch bei Flugdrachen, Gleitschirmen und den meisten ferngesteuerten Flugmodellen, die flugfähig sind. Das schreibt das Luftverkehrsgesetz in Deutschland vor. Sind Sie Halter eines Luftfahrzeuges sollten Sie sich immer vor Augen halten, dass Sie sich selbst, Ihre Passagiere und Ihr Flugzeug ausreichend absichern müssen. Welches Leistungsangebot für Sie geeignet ist, lassen Sie sich am besten von einem kompetenten Versicherer erläutern. Wichtig ist, dass Ihre speziellen Bedürfnisse und Anforderungen berücksichtigt werden. Versichern können Sie unter anderem einmotorige Flugzeuge, Segelflugzeuge, Motorsegler, Ultraleichtflugzeuge, Fallschirme, Frei- und Fesselballone, Tragschrauber sowie Flugmodelle und Lenkdrachen. Denken Sie neben der Luftfahrt-Haftpflichtversicherung an eine Luftfahrt-Kaskoversicherung und eine Luftfahrt-Unfallversicherung.

Jagdunfälle sind leider keine Seltenheit. Immer wieder kommt es vor, dass ein Spaziergänger von einem Jagdhund gebissen oder ein Jagdhund mit einem Wild verwechselt und getroffen wurde. Für einen Jagdunfall und den daraus entstandenen Schaden kann der Jäger, der Pächter oder auch der Veranstalter einer Jagd verantwortlich sein. Neben der privaten Haftpflichtversicherung muss ein Jäger eine spezielle Jagd-Haftpflichtversicherung abschließen. Das ist keine Versicherungsleistung, die der Jäger freiwillig auswählen kann, sondern vom Gesetz so vorgeschrieben. Das Halten und Führen von bis zu zwei Jagdhunden ist in der Regel ebenfalls in der Jagd-Haftpflichtversicherung mit eingeschlossen. Daher muss ein Jäger in diesem Fall keine spezielle Tierhalter-Haftpflichtversicherung abschließen. In der Regel gilt der Versicherungsschutz bei einer Jagd-Haftpflichtversicherung sowohl in Deutschland als auch bei Jagdreisen ins Ausland. Die Versicherung zahlt bei berechtigten Schadensersatzansprüchen und wehrt unberechtigte Ansprüche ab.

Gehen Sie einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach, ist auch hier die Überlegung, welche Versicherung im Schadensfall aufkommt. In der Regel ist es so, dass Ehrenamtliche nur eingeschränkt haften, wenn sie in der Ausübung ihres Ehrenamtes einen Schaden verursachen. Meist haftet die Trägerorganisation in voller Höhe. Das gilt allerdings nicht, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu dem Schaden geführt haben. Empfehlenswert ist es, wenn Sie sich als Ehrenamtlicher auch privat gegen Schadensersatzansprüche schützen. Vom Schutz der privaten Haftpflicht ausgeschlossen sind öffentliche Ehrenämter oder ehrenamtliche Tätigkeiten, die gesetzlich als Ehrenamt bezeichnet werden. Für Betriebsräte oder Gemeinderäte etwa kann hier eine spezielle Betriebs- oder Vereinshaftpflichtversicherung des Trägers genutzt werden.

Um die passenden Policen 2 zu finden, ist es empfehlenswert das Internet für die Recherche zu nutzen. Hier können Sie bequem von zu Hause aus einen Versicherungsvergleich durchführen und sich über die einzelnen Versicherungsarten informieren. Neben allgemeinen Informationen zur Privathaftpflichtversicherung bekommen Sie auch detaillierte Hinweise zur empfohlenen Versicherungssumme sowie über Forderungsausfalldeckung 2, Vergleich oder Ausfalldeckung. Ferner werden die Begrifflichkeiten erläutert, denn in der Regel weiß kaum jemand außerhalb der Versicherungsbranche, was genau unter Forderungsausfalldeckung 2 , Policen 2, Vergleich, Ausfalldeckung, Finanztest 2 oder Versicherungsvergleich zu verstehen ist. Einige Versicherer bieten Ihren Kunden ein Glossar an, in dem sie die Begriffe wie Forderungsausfalldeckung 2, Vergleich, Ausfalldeckung, Krankenversicherung und Berufsunfähigkeitsversicherung näher erläutern. Wenn Sie später wieder einmal verschiedene Versicherungen vergleichen müssen, wissen Sie sofort, um was es sich bei Forderungsausfalldeckung 2, Krankenversicherung, Vergleich oder Ausfalldeckung handelt. Falls Sie auf der Suche nach anderen Versicherungen sind, lohnt sich ebenfalls ein Versicherungsvergleich, um den günstigsten Anbieter für eine Krankenversicherung oder Berufsunfähigkeitsversicherung zu finden. Bei solch einem Vergleichsportal finden Sie neben nützlichen Tipps und Ratschlägen zu Policen für Krankenversicherung und Berufsunfähigkeitsversicherung auch Tipps zu Tagesgeld. Gerade in der heutigen Zeit legen viele Menschen ihr Geld gerne als Tagesgeld an, da sie mit der Option Tagesgeld immer flexibel bleiben. Sollten Sie auf der Suche nach einem neuen Versicherer sein, können Sie also auch gleich in puncto Geldanlage wie Festgeld oder Tagesgeld Vergleiche ziehen.

Neue Verträge der Versicherer

Wenn Sie Freunden beim Umzug helfen und dabei etwas schiefgeht oder wenn Sie einen Schaden an einer geliehenen Sache verursachen, kommen nicht alle Versicherer für diese Schäden auf. Damit solche Schäden die Freundschaft nicht trüben, kann es ratsam sein, über eine Familienpolice mit Leistungserweiterung nachzudenken. Im Finanztest 2 können Sie Näheres dazu nachlesen, beispielsweise, in welchen Schadensfällen die Versicherung eintritt. Häufig fallen darunter

  • Gefälligkeitshandlungen wie die Hilfe beim Umzug
  • Schäden 7 an geliehenen Sachen
  • Schäden an einer Auslands-Ferienimmobilie, die beim mobilen Inventar aufgetreten sind

Auch finanziell kann sich ein Wechsel zu einem anderen Versicherer lohnen. Wenn Sie einen Wechsel Ihres Vertrages in Betracht ziehen, finden Sie bei Finanztest 2 verschiedene Versicherer aufgelistet, die sehr gute Tarife anbieten. Finanztest 2 bietet regelmäßig aktuelle Tests, die Sie bei Bedarf für Ihre aktuelle Situation nutzen können. Denn mit den Jahren verändern sich die Ansprüche an einen Versicherer. Haben Sie als Single wenig Interesse an Familienversicherungen, so haben Sie jetzt vielleicht geheiratet, haben ein Kind und möchten überprüfen, ob Ihr alter Vertrag wirklich noch alle Risiken abdeckt. Auch kann es nötig sein die Versicherungssumme zu erhöhen. Bei Abschluss des Vertrages haben Sie bestimmte Leistungen vielleicht noch gar nicht benötigt, die jetzt aber für Sie und Ihre Familie relevant sind. Haben Sie zwischenzeitlich eine Immobilie erworben oder wollen Sie neu bauen, hat sich Ihr Versicherungsbedarf entscheidend verändert, sodass eine Überprüfung aller Versicherungen notwendig wird. Neben neuen Tarifen der privaten Haftpflichtversicherer sind nun für Sie vielleicht auch Angebote für Krankenversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung oder Unfallversicherung nützlich.

Auch wenn sich Ihre private oder berufliche Situation nicht geändert hat, sollten Sie dennoch von Zeit zu Zeit Ihre Versicherungen auch im Hinblick auf die Versicherungssumme überprüfen. Zudem haben viele Versicherungsgesellschaften in den letzten Jahren ihre Verträge nachgebessert, neue Angebote und Tarife eingeführt. Sie können davon profitieren. Neben dem Basisschutz bei der Privathaftpflicht gibt es nun auch zusätzliche Deckungserweiterungen, die speziell für Eltern, Mieter oder Hauseigentümer wichtig sind. Wer sich häufig technische Geräte leiht, wird froh sein zu hören, dass es inzwischen Versicherer gibt, bei denen auch geliehene Sachen mit unter den Versicherungsschutz fallen. Helfen Sie Ihren Freunden häufiger bei Umzügen, kann es sich lohnen, über einen neuen Vertrag nachzudenken, bei dem auch diese Risiken abgedeckt sind. Achten Sie jedoch auch bei günstigen Versicherungen darauf, ob eine Selbstbeteiligung notwendig ist. Müssen Sie bei Schäden einen Teil selbst zahlen, sollten Sie das bei einem Versicherungsvergleich unbedingt mit einbeziehen.

Haben Sie ein Kind, können Sie einen Extraschutz für ein Kind unter sieben Jahren bei einigen Versicherern bekommen. In der Regel ist Ihr Kind mit bei Ihnen versichert, doch unter sieben Jahre gilt ein Kind als nicht deliktfähig. Deliktunfähige Kinder müssen also jünger als sieben Jahre sein. Rechtlich gibt es für einen Schaden, den eine deliktunfähige Person angerichtet hat, keinen Schuldigen. Das heißt im Klartext: Für Schäden durch deliktunfähige Kinder muss die Privathaftpflichtversicherung nicht aufkommen. Im Straßenverkehr gelten wieder andere Regeln. Hier gilt ein Kind bis zum Alter von zehn Jahren als nicht deliktfähig. Tritt ein Schaden ein, kommt es auf die Aufsichtspflicht der Eltern an. Wollen Sie versichert sein, unabhängig von der Frage, ob die Aufsichtspflicht verletzt wurde, müssen Sie bei einem Vertrag darauf achten, dass deliktunfähige Personen mit in den Policen 2 eingeschlossen sind. Achten Sie auch unbedingt auf eine ausreichend hohe Versicherungssumme.

Auch als Mieter sollten Sie auf das Kleingedruckte achten. Wohnen Sie in einem Haus, in dem eine teure Schließanlage installiert wurde, kann der Verlust Ihres Haus- und Wohnungsschlüssels schnell sehr teuer werden. Ziehen Sie um, sollten Sie Ihren Versicherungsvertrag überprüfen, ob die Schlüssel mitversichert sind. Das ist nicht bei jeder Police der Fall. Wechseln Sie in diesem Fall lieber Ihren Versicherer oder fragen Sie bei Ihrem Versicherer nach, ob die Schlüssel mit versichert werden können und das Risiko abgesichert ist.

Was tun im Schadensfall

Als Versicherungspartner haben Sie nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Das gilt auch beim Eintritt eines Schadensfalles. Tritt ein Schaden ein, ist es vor allem wichtig

  • den Schaden innerhalb von einer Woche bei dem Versicherer zu melden
  • die Umstände, durch die der Schaden eingetreten ist, exakt und wahrheitsgemäß zu schildern
  • kein Schuldanerkenntnis abzugeben, es sei denn, mit Absprache des Versicherers
  • keine Zahlung an den Geschädigten zu leisten ohne Absprache mit dem Versicherer
  • alle den Schaden betreffenden Schriftstücke dem Versicherer unverzüglich zukommen zu lassen.

Schmerzensgeld konnte bis August 2002 nur derjenige beanspruchen, der durch ein Verschulden oder ein Fehlverhalten des Verursachers einen Schaden erlitten hat. Nunmehr kann auch bei Gefährdungshaftung Schmerzensgeld beansprucht werden, auch wenn bereits Schadensersatzleistungen für Vermögensschäden geleistet wurden.

Haftpflichtversicherung für Angehörige des öffentlichen Dienstes

Beamte können eine Amts- oder Diensthaftpflichtversicherung abschließen, wobei diese auch in die Privathaftpflichtversicherung mit aufgenommen werden kann. Dies ist nicht einmal mit viel höheren Prämien verbunden, sondern kostet lediglich einen geringen Aufschlag. Bei Sach- oder Personenschäden sind Sie damit gegen Forderungen seitens des Dienstherren abgesichert. Voraussetzung für solche Ansprüche ist aber immer eine grobe Fahrlässigkeit. Zusätzlich kann eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden, die gegen Ansprüche des Dienstherren bei Vermögensschäden schützt.

Für Beamte gibt es darüber hinaus die Dienstunfähigkeitsversicherung. Bei dieser wird eine Leistung vereinbart, falls der Dienst nicht mehr ausgeübt werden kann. Die Dienstunfähigkeitsversicherung kann bereits für Beamte auf Probe abgeschlossen werden und verzichtet auf die „abstrakte Verweisung“. Dieser aus der Berufsunfähigkeitsversicherung bekannte Begriff betitelt die Verweigerung von Leistungen der Versicherung, wenn theoretisch ein anderer Beruf ausgeübt werden kann. Teilweise wird die Dienstunfähigkeitsversicherung direkt mit der Haftpflichtversicherung für Angehörige des öffentlichen Dienstes angeboten. Die DEVK oder die HUK Coburg sind hier besonders hervorzuheben.

Haftpflichtversicherung für Angehörige des öffentlichen Dienstes
Schließen Sie als Lehrer die Diensthaftpflichtversicherung in die Privathaftpflichtversicherung mit ein, das kann einiges an Prämien sparen.
Achten Sie beim Abschluss einer Dienstunfähigkeitsversicherung auf den Verzicht der abstrakten Verweisung und auf die Möglichkeit der Anpassung des Vertrags bei Heirat oder Geburt eines Kindes.

Tierhalterhaftpflichtversicherung

Wer privat große Tiere und hier in erster Linie Pferde oder Hunde hält sowie diejenigen, die eine gewerbliche Tierhaltung betreiben, sollten eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abschließen. Diese Tiere sind nicht in der privaten Haftpflicht integriert und Sie als Halter haften für Schäden, die diese Tiere verursachen. Sie sind auch dann für die Schäden haftbar zu machen, wenn diese nicht durch eigenes Verschulden entstanden sind. Die Schadensansprüche können nur dann geringer ausfallen, wenn der Geschädigte selbst eine Schuld oder eine Mitschuld an dem Schadensereignis hat. Inzwischen gibt es einige Bundesländer, die eine verpflichtende Tierhalterhaftpflichtversicherung vorgeben, und zwar für alle Hundehalter. Diese Pflicht beschränkt sich nicht nur auf die Halter so genannter Kampfhunde.

Auch bei dieser Versicherung gilt wieder, dass mindestens drei Millionen pauschal für Personen- oder Sachschäden als Deckungssumme vereinbart werden sollten.

Tierhalterhaftpflichtversicherung

Wichtig ist, dass Sie stets alle Hunde und Pferde versichern. Kommt also ein Tier dazu, sollten Sie die Versicherung anpassen lassen. Für einen unzureichenden Versicherungsschutz haften Sie mit Ihrem Vermögen. Vereinbaren Sie identische Versicherungssummen für Sach- und Personenschäden. Die Deckungssummen sollten dabei mindestens drei Millionen Euro betragen. Sollten Sie einen Kampfhund besitzen (oder einen Mischling einer der zugehörigen Rassen), so kann es Probleme geben: Viele Versicherer lehnen eine Absicherung ab. Teilweise kann es auch sein, dass Ihnen erhebliche Zuschläge drohen, wenn Sie einen solchen Hund versichern lassen wollen.
Reiten Sie ein fremdes Pferd, sind Sie in der Regel bereits abgesichert, und zwar über die Privathaftpflichtversicherung.

Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung

Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung ist für Immobilienbesitzer wichtig, wenn sie das Objekt vermieten wollen, eine Eigentumswohnung oder ein unbebautes Grundstück besitzen. Es handelt sich hierbei nicht um die Wohngebäudeversicherung. Als Grundbesitzer sind Sie dazu verpflichtet, die Verkehrssicherheit Ihres Grundstücks sicherzustellen, das heißt, Sie müssen Gefahren für sich und andere vermeiden. Sie müssen die Gehwege bei Schnee räumen und bei Eis streuen, müssen für eine ausreichende Beleuchtung sorgen und bauliche Mängel frühzeitig beseitigen. Aus einem Vernachlässigen der Verkehrssicherungspflicht rührende Schäden und damit einhergehende Forderungen durch geschädigte Personen können nicht über die Wohngebäudeversicherung abgegolten werden.

Passiert ein Unfall auf dem selbst bewohnten Grundstück, so kommt dafür die Privathaftpflicht auf. Diese zahlt aber nicht, wenn es sich um ein vermietetes Objekt oder ein Mehrfamilienhaus handelt. Die Prämie für die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung hängt von der Wohnfläche und von der Anzahl der Wohnungen ab, auch die Jahresmiete kann durch die Versicherungen heranzogen werden. Für unbebaute Grundstücke gilt die Größe in Quadratmetern für die Prämienberechnung.

Für Immobilienbesitzer ist diese Versicherung nötig. Denken Sie aber daran, dass die Miethöhe Ihres Objekts ausschlaggebend für die Prämienhöhe ist. Daher sollten Änderungen in der Miethöhe sofort dem Versicherer gemeldet werden. Versichern Sie Ihr Wohngebäude auch dann, wenn Sie Ihre Pflichten zum Beispiel auf einen Verwalter übertragen. Übernimmt dieser die Verkehrssicherung, so sind Sie dennoch in der Pflicht und erster Ansprechpartner bei Ansprüchen durch geschädigte Personen.
Schließen Sie die Versicherung für Ihr Wohngebäude über mindestens drei Millionen Euro ab, wobei das die absolute Untergrenze sein sollte.

Gewässerschadenhaftpflichtversicherung

Ein Leck im Öltank kann dazu führen, dass große Mengen Trinkwasser verunreinigt werden. Als Grundstücksbesitzer oder Hauseigentümer sind Sie in der Pflicht, diese Schäden zu beseitigen und für entstandene Kosten aufzukommen. Diese können hoch sein, wenn Gebäude abgerissen werden müssen oder Erdreich abgetragen wird. Sie haften auch dann, wenn Sie keine Schuld an dem Schaden trifft. Die Wohngebäudeversicherung greift hier nicht.

Die Gewässerschadenhaftpflichtversicherung ist keine Pflichtversicherung, es ist aber ratsam, sie abzuschließen. Vor allem dann, wenn der Tank sich nicht in einem gut isolierten Kellerraum befindet, sondern im Freien steht, kann schnell ein Unfall passieren.

Die Prämienhöhe richtet sich nach dem Fassungsvermögen des Tanks und nach dessen Lage. Unterirdische Tanks sind in Bezug auf die Prämien deutlich teurer. Auf die Jahre gesehen können viele Hundert Euro Unterschied zusammenkommen.

Lassen Sie Ihren Öltank regelmäßig warten, damit eventuelle Schadstellen rechtzeitig gefunden werden können. Geben Sie Ihrem Versicherungsunternehmen gegenüber bekannt, wenn Sie einen neuen Tank einbauen lassen. Die Deckungssumme für Schäden sollte auch hier wieder mindestens drei Millionen Euro betragen. Besitzen Sie einen Tank, der mit Flüssiggas befüllt wird, so können die damit zusammenhängenden Gefahren eventuell über die Privathaftpflichtversicherung abgedeckt werden. Damit ersparen Sie sich die Gewässerschadenhaftpflichtversicherung gänzlich.

Bauherrenhaftpflichtversicherung

Sie müssen als Bauherr für die Sicherheit auf Ihrer Baustelle sorgen. Sie haften grundsätzlich für alle Schäden, die von der von Ihnen betriebenen Baustelle ausgehen. Erleidet eine Person einen Unfall, so übernimmt vielleicht erst einmal deren Krankenversicherung die Kosten, wendet sich aber umgehend an Sie und verlangt eine Kostenerstattung.
Die Bauherrenhaftpflichtversicherung gilt maximal für zwei Jahre. Sie wird von Beginn der Baumaßnahme bis zu deren Abschluss vereinbart, was in der Regel höchstens zwei Jahre dauert. Dann geht diese Versicherung in die Grundbesitzerhaftpflichtversicherung über oder kann durch eine Wohngebäudeversicherung abgelöst werden.
Als Deckungssumme sollten mindestens drei Millionen Euro für Personen- und Sachschäden veranschlagt werden. Die Kosten für die die Assekuranz betragen rund 100 Euro bei einer Bausumme von 250.000 Euro. Erbringen Sie hingegen Eigenleistungen, erhöht sich die Versicherungsprämie, weil von einem höheren Risiko ausgegangen wird.
Die Bauherrenhaftpflichtversicherung übernimmt zum gewissen Maß den Rechtsschutz und gilt ebenso wie die Privathaftpflichtversicherung als eine Art passive Rechtsschutzversicherung. Es wird die Abwehr unberechtigter Forderungen übernommen, wenn eine eingehende Prüfung von Ansprüchen ergeben hat, dass diese nicht begründet sind.

Zu den versicherten Schadensartenzählen Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Bei den Personenschäden geht es um die Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tötung von Menschen. Auch psychische Folgen eines Schadensereignisses oder Schmerzensgeld werden mit einbezogen. Wird das Persönlichkeitsrecht verletzt, ohne dass damit eine Gesundheitsbeeinträchtigung einhergeht (Verleumdung oder Beleidigung ohne Beeinträchtigung der Gesundheit), so zählt das nicht zu den versicherten Schäden.
Ein Sachschaden liegt bereits vor, wenn die Gebrauchsfähigkeit eines Gegenstandes gemindert ist. Die Minderung bezieht sich auch auf den wirtschaftlichen Wert einer Sache.
Vermögensschäden sind Verdienstausfälle, die im Zusammenhang mit einem Personenschaden einhergehen oder auch Kosten, die durch einen Sachschaden entstehen. Ist ein Pkw beschädigt worden und muss ein Mietwagen bezahlt werden, so handelt es sich bei den Mietwagenkosten um einen Vermögensschaden. Außerdem gibt es die reinen Vermögensschäden, die ohne ursächlichen Zusammenhang mit Personen- oder Sachschäden eingetreten sind. Das kann der Fall sein, wenn einem Reisenden das Gepäck abhanden gekommen ist und er seine Reise nicht wie geplant fortsetzen konnte. Daraufhin entging ihm ein Geschäftsabschluss.
Im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung kann das Abhandenkommen von Sachen versichert werden. Die DEVK bietet solche Vereinbarungen in ihren Policen an.

Bauherrenhaftpflichtversicherung
Die Haftpflicht, die sich aus dem Besitz eines Grundstücks ergibt, ist in der Haftpflichtversicherung für Bauherren mit inbegriffen. Der zusätzliche Abschluss der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung ist somit nicht nötig. Lassen Sie Ihr Wohngebäude durch einen Bauträger errichten, so ist dieser für den Abschluss der Versicherung zuständig. Nehmen Sie Eigenleistungen beim Bau vor, so müssen Sie dies dem Versicherungsträger mitteilen. Ein Unfall auf der Baustelle kann zwar der Unfallversicherung gemeldet werden, diese wird sich aber umgehend an die Haftpflichtversicherung des Bauherren wenden und den Schaden über diese regulieren lassen. Daraus ergibt sich, dass diese Versicherung unverzichtbar ist.

Tipps für den Abschluss der genannten Versicherungsarten

Ob Krankenversicherung oder Lebensversicherung, Versicherung für Wohngebäude oder Unfallversicherung – bei allen Versicherungsarten gibt es Tipps und Tricks, wie bei einem Abschluss das Beste herausgeholt werden kann. Das gilt natürlich auch für die Versicherungen der Haftpflicht. Auf die Jahre gesehen lässt sich so sehr viel Geld sparen, denn im Gegensatz zum Beispiel zur Lebensversicherung wird das eingezahlte Kapital später nicht wieder ausgezahlt. Die Prämien, die für die Haftpflicht gezahlt werden, können jedoch von der Steuer abgesetzt werden. Dies ist ähnlich, wie das bei der Krankenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung oder der Lebensversicherung der Fall ist, sofern eine Risikolebensversicherung abgeschlossen wurde.

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